Was zählt zum Schonvermögen bei Hartz IV?

Jedem Empfänger von Hartz IV steht ein Schonvermögen zu, welches sich nach verschiedenen Kriterien richtet. Dabei werden mit einigen Ausnahmen auch Sachwerte angerechnet.

Tipps zum Schonvermögen Hartz IV

  • In der Regel werden Verlobungsringe nicht auf das Schonvermögen bei Hartz IV Bezug angerechnet, während der Verkauf von wertvollen Freundschaftsringen durchaus verlangt werden kann. Da ein Verlobungsring nicht zwingend die traditionelle Form aufweisen muss, kann ein ursprünglich als Freundschaftsring gedachtes Schmuckstück leicht zum Verlobungsring aufgewertet werden.
  • Die Höhe des Schonvermögens bei Hartz IV ist vom Alter abhängig. Pro Lebensjahr stehen aktuell 150 Euro als solches zu, wobei je nach Geburtsjahrgang ein Höchstbetrag zwischen 9750 und 10050 Euro zu beachten ist. Des Weiteren bleiben für notwendige Anschaffungen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft im Jahr 2010 siebenhundertfünfzig Euro anrechnungsfrei.
  • Für die private Altersvorsorge gedachtes Guthaben bleibt bis zu einer Höhe von maximal 50250 Euro beim Schonvermögen Hartz IV anrechnungsfrei, wenn der Vertrag vor dem Erreichen des Rentenalters nicht gekündigt werden kann. Sollte eine vorherige Kündigungsmöglichkeit bestehen, kann vor der Abgabe des Antrages auf Hartz IV Leistungen bei der Versicherungsgesellschaft deren vertragliche Aufhebung beantragt werden.
  • Gegenstände, deren Verwertung unwirtschaftlich ist, werden nicht zum Schonvermögen gerechnet. Mit Sicherheit unwirtschaftlich sind Erlöse unterhalb des Zeitwertes. Dass ein angemessener Verkaufserlös nicht erzielt werden kann, lässt sich am einfachsten durch einen gescheiterten Verkaufsversuch nachweisen.

Hinweis zum Schonvermögen Hartz IV

  • Hochwertiger Schmuck zählt zu den zu veräußernden Gegenständen. Viele Hartz IV Bezieher verschweigen ihn, da sie sich nicht von ihm trennen möchten. In den meisten Fällen bleibt der Besitz unentdeckt, bei einer Aufdeckung droht jedoch eine strenge Bestrafung wegen Leistungserschleichung.

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