Kontoführungsgebühren in der Steuererklärung absetzen

Im Finanzbereich kommen auf den Kunden in vielen Bereichen Kosten und Gebühren zu. Dazu zählen unter anderem auch die Kontoführungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Nutzung eines Girokontos von der jeweiligen Bank regelmäßig berechnet werden.

Tipps zu Kontoführungsgebühren absetzen

  • Bevor man sich für ein Girokonto entscheidet, sollte man in einem Vergleich herausfinden, welche Bank günstige oder vielleicht gar keine Kontoführungsgebühren anbieten kann.
  • Falls man kein kostenloses Girokonto nutzt und somit regelmäßig Gebühren für die Kontoführung zahlen muss, so kann man diese Gebühren zumindest in der Steuererklärung angeben, nämlich als Werbungskosten.
  • Absetzbar sind die Kontoführungsgebühren zunächst einmal pauschal, ohne einen Einzelnachweis führen zu müssen, mit 16 Euro im Jahr, unabhängig davon, ob die Gebühren tatsächlich angefallen sind.
  • Wenn man Kontoführungsgebühren über den Pauschalbetrag von 16 Euro hinaus geltend machen möchte, dann müssen diese Gebühren insoweit belegt werden, als dass sie auch tatsächlich von der Bank berechnet wurden.
  • Nur Kontoführungsgebühren sind absetzbar. Sollzinsen, die für eine Überziehung de Girokontos berechnet werden, können hingegen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Warnhinweise zu Kontoführungsgebühren steuerlich absetzen

  • Eine bessere Alternative zur Absetzung der Kontoführungsgebühren ist es natürlich, wenn man ein Girokonto nutzt, bei welchem erst gar keine Gebühren für die Kontoführung anfallen.
  • Sinn macht das Absetzen der Kontogebühren nur dann, wenn damit der Werbungskosten-Pauschbetrag von derzeit 920 Euro überschritten wird, denn ansonsten fallen die Kontoführungsgebühren ohnehin unter diesen Pauschbetrag.

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