Wissenswertes zur Hartz IV Bedarfsgemeinschaft

Eine Hartz IV Bedarfsgemeinschaft besteht grundsätzlich aus allen in einem Haushalt lebenden Personen. Bei einer bloßen Wohngemeinschaft werden getrennte Haushalte angenommen, da deren Mitglieder in der Regel nicht gemeinsam wirtschaften.

Tipps für eine Hartz IV Bedarfsgemeinschaft

  • Bei einer aus zwei Personen bestehenden Wohngemeinschaft unterstellen die Behörden zunächst eine Haushaltsgemeinschaft Alg II. Wenn es sich nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft handelt, ist das dem Amt mitzuteilen. Mit einer Überprüfung der gemachten Angaben muss dann gerechnet werden.
  • Sowohl die Einkommen als auch der Bedarf aller Mitglieder einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet, dabei gelten die Freibeträge für jedes Mitglied. Von den Einkommen sind die für deren Erzielen notwendigen Ausgaben abzuziehen.
  • Arbeitslosenverbände geben wertvolle Tipps hinsichtlich der Behandlung von Wohngemeinschaften als Haushaltsgemeinschaften im Sinne der für den Bezug von Hartz IV Leistungen geltenden Regeln. Entsprechende Gruppen finden sich an fast jedem Ort.

Hinweise für eine Hartz IV Bedarfsgemeinschaft

  • Gelegentlich wird empfohlen, dass der verdienende Partner weiterhin bei seinen Eltern gemeldet bleiben soll, damit für die Berechnung der Hartz IV Leistungen sein Einkommen nicht herangezogen wird. Dieses Verhalten ist jedoch nicht legal und kann bei einer Entdeckung zu Rückforderungen und zu einer Bestrafung führen.
  • Nicht wenige Paare verbergen ihr Zusammenleben als Hartz IV Bedarfsgemeinschaft zunächst geschickt vor den Behörden und verraten sich, indem sie online offen davon sprechen. Alles, was im Internet öffentlich einsehbar ist, kann auch von Mitarbeitern der Arbeitsagentur gelesen werden.

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