Mindestbeitrag für die freiwillige Krankenversicherung

Mindestbeitrag für die freiwillige Krankenversicherung

Mit dem Ausscheiden aus einer Familienversicherung oder dem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses vom Angestellten zum Selbstständigen, bietet die gesetzliche Krankenversicherung die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Dabei unterscheidet sich die Beitragserhebung von der Pflichtversicherung.

Tipps zum Mindestbeitrag für die freiwillige

Krankenversicherung

  • Beachten Sie Fristen. Möchten Sie sich freiwillig versichern, müssen Sie sich frühzeitig bei einer Krankenversicherung informieren und vom Versicherer beraten lassen. In der Regel entfallen Rechtsansprüche nach spätestens 90 Tagen.
  • Informieren Sie sich über den geltenden Mindestbeitrag. Denn für die freiwillige Versicherung wird eine andere Beitragsberechnung veranschlagt, als für die Pflichtversicherung. Neben Arbeitsentgelt, werden zusätzlich zum Gewinn auch Einnahmen aus Kapitalvermögen, wie Dividenden aber auch Erlöse aus Vermietung und teilweise Renten angerechnet. Außerdem bietet jede Krankenversicherung verschiedene Tarife für freiwillig Versicherte.
  • Ihr Einkommen entscheidet. Krankenkassen gehen bei Selbstständigen von einem hohen Einkommen aus, verdienen Sie allerdings nur sehr wenig, erhebt die Krankenkasse ein fiktives Mindesteinkommen, an welchem sich der Mindestbeitrag orientiert. Beachten Sie, dass sich die Höhe jährlich ändert, weshalb Sie sich im Internet, etwa auf „krankenkassen.de“, über die temporäre Berechnung informieren sollten.
  • Überprüfen Sie Ihre gesamten Einnahmen. Für die Einstufung zum Mindestsatz, dürfen Sie keine weiteren Einnahmen, wie Minijobs, beziehen und zudem kein größeres Vermögen besitzen. Außerdem werden die Einkünfte des Lebenspartners mitgerechnet, für Kinder gelten die aktuellen Freibeträge.
  • Vorsicht vor Nachzahlungen. Waren Sie eine Zeit lang nicht versichert, fallen Beitragsnachzahlungen an. Wenn Sie den Vertrag einen Monat nach dem Entstehen der Versicherungspflicht abschließen, wird ein Prämienzuschlag fällig, welcher einem Monatsbeitrag für jeden angebrochenen Monat ohne Versicherung entspricht.
  • Keine Regel ohne Ausnahme. Sollten Sie Nachzahlungen leisten müssen, informieren Sie sich über Ausnahmeregelungen. Gewisse Härtefälle können, entsprechen sie den aktuellen Regelungen, die offene Schuld mindern oder den Schuldner sogar komplett entlasten. Die Höhe der möglichen Entlastung oder auch die potenzielle Beitragserlassung liegt dabei im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse.

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